Kommentar |
Informationen zum Datenschutz für Studierende des Grundschullehramtes
Sie erhalten in den Praxisphasen und ggf. auch während der Erarbeitung Ihrer Examensarbeit Informationen über andere Personen, z.B. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und auch Eltern. Um die Persönlichkeitsrechte dieser Personen nicht zu verletzen, sollten Sie Kenntnisse über bestimmte datenschutzrelevante Vorschriften des Schulgesetzes MV und des Landesdatenschutzgesetzes MV haben, die im Folgenden auszugsweise zitiert sind:
Schulgesetz MV; § 70 Umgang mit personenbezogenen Daten (1) Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten dürfen von den Schulen, Schulträgern und Schulbehörden erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte haben die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung hinzuweisen. Die erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie von den Betroffenen mitgeteilt worden sind. (2) [...] Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen. Alle Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. (3) Ergebnisse schulärztlicher oder schulpsychologischer Untersuchungen, Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten und etwaige Behinderungen sowie Verhaltensdaten von Schülerinnen und Schülern dürfen automatisch nicht verarbeitet werden. Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nur verarbeitet und genutzt werden, soweit für Schülerinnen und Schülern eine besondere schulische Bedeutung in Betracht kommt. (4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Datenverarbeitungsanlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern verwenden, wenn sichergestellt ist, dass diese Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind und sich die Lehrerin oder Lehrer zuvor durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verpflichtet hat, die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten, [...] (5) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unberechtigtem Zugriff zu sichern. Das Landesdatenschutzgesetz MV enthält Sonderregelungen über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken: Landesdatenschutzgesetz MV § 34 Wissenschaftliche Forschung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken soll in anonymisierter Form erfolgen. Stehen einer Anonymisierung wissenschaftliche Gründe entgegen, können die Daten auch in pseudonymisierter Form verarbeitet werden, wenn der mit der Forschung befasste Personenkreis oder die empfangende Stelle oder Person keinen Zugriff auf die Zuordnungsfunktion hat. Datenerfassung, Anonymisierung und Pseudonymisierung können auch durch die mit der Forschung befassten Personen erfolgen, wenn sie zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind. (2) Ist eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht möglich, können personenbezogene Daten für ein Forschungsvorhaben verarbeitet werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Sollen personenbezogene Daten übermittelt werden, ist in der Feststellung nach Nr. 3 der Empfänger, die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, der Kreis der Betroffenen und der Forschungszweck zu bezeichnen; sie ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Diese Feststellung kann entfallen, wenn eine forschende Person die Anonymisierung innerhalb der Daten verarbeitenden Stelle vornimmt und der behördliche Datenschutzbeauftragte dem Verfahren zustimmt. Sobald der Forschungszweck dies gestattet, sind die Daten zu anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit und solange der Forschungszweck dies erfordert. Sie müssen gelöscht werden, sobald der Forschungszweck dies gestattet. (3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht weiter übermittelt oder für einen anderen als den ursprünglichen Forschungszweck genutzt werden.
Hinweise Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben am Praxistag, in den Schulpraktischen Studien und in der Sonderpädagogischen Fallstudie ist es notwendig, dass Informationen über Schülerinnen und Schüler verwendet werden. Bestimmte Formen der Datenerhebung sind erforderlich für die Planung von Unterricht und Förderung. Für in der Unterrichtspraxis zu erreichende Ziele (Maßnahmen im Unterricht, Förderung, Differenzierung, Beobachtungsergebnisse für eine kooperative Fallbesprechung) sind keine weiteren Einverständniserklärungen notwendig. Beachten Sie transparente Absprachen mit den Lehrkräften in der Schule und die Ihnen obliegende Schweigepflicht, nach der Sie keine personenbezogenen Informationen an Dritte weitergeben dürfen. Für die an der Universität abzugebenden Berichte ist eine Datenweitergabe in einer Form, die die Zurückverfolgung bis zum individuellen Kind möglich macht, zu vermeiden. ⇒ Bitte anonymisieren Sie daher die Namen und auch das Geburtsdatum von Kindern, wenn Sie diese als Einzelfälle (z.B. in der Sonderpädagogischen Fallstudie) beschreiben. ⇒ Bitte nennen Sie nicht den Namen der konkreten Schule, an der Sie die Daten erhoben haben. ⇒ Für besondere personenbezogene Datenerhebungen (Einsatz sehr vieler oder sehr lang andauernder Testverfahren, Unterrichtsausfall durch Diagnostik und spezielle Fördermaßnahmen) und Datenauswertungen (Fallstudien, Klassenerhebungen z. B. Soziometrie) formulieren Sie bitte einen Elternbrief, in dem Ihnen das Einverständnis der Eltern für diese Maßnahme rückgemeldet wird (Elternbrief mit Rückmeldung und Unterschrift) und der mit dem begleitenden Fachlehrer Praxisbegleiter*in abgesprochen ist. Fotos von den Kindern oder Fotos von den Namen der Kinder (z.B. auf Arbeitsblättern) dürfen Sie NICHT machen |